Integrationsfachdienste (§ 110 SGB IX)

Integrationsfachdienste (§ 110 SGB IX)

Integrationsfachdienste sind im Auftrag der Arbeitsämter, Integrationsämter oder Rehabilitationsträger tätig. Sie sollen die Teilhabe schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Arbeitsleben sichern helfen. Sie vermitteln behindertengerechte Arbeitsplätze und bieten als berufsbegleitende Dienste psychosoziale Beratung für schwerbehinderte Arbeitnehmer an. Integrationsfachdienste arbeiten eng mit Arbeitsämtern, Integrationsämtern, Rehabilitationsträgern, Arbeitgebern, Betriebsräten, Schwerbehindertenvertretungen u. a. zusammen. Integrationsfachdienste und berufsbegleitende Dienste im Integrationsfachdienst gibt es in jedem Arbeitsamtsbezirk.

Die Aufgaben der Integrationsfachdienste (§ 110 SGB IX) sind u. a.:

  • Arbeitgeber beraten und informieren, bei der Beantragung von Leistungen unterstützen
  • Vorgesetzte und Kollegen im Arbeitsumfeld informieren
  • Schwerbehinderte Menschen bei Problemen im Arbeitsleben beraten und bei der beruflichen Eingliederung unterstützen, Nachbetreuung, Krisenintervention, psychosoziale Betreuung
  • Die Fähigkeiten schwerbehinderter Menschen bewerten und individuelle Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofile erarbeiten
  • Das Integrationsamt bei der Sicherung von Arbeitsplätzen beraten und unterstützen
  • Im Auftrag der Arbeitsagenturen und der Träger der beruflichen Rehabilitation geeignete Arbeitsplätze für behinderte Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschließen
  • Im Auftrag der Arbeitsagenturen den Übergang von der Schule sowie von der Werkstatt für behinderte Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt begleiten
  • Die betriebliche Ausbildung begleiten

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich an uns!

Bei der Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten entstehen Kosten, die der Auftraggeber bezahlen muß (siehe § 113 SGB IX).

Auf unserer Seite „Internetadressen“ befindet sich ein Link, der auf die „Fürsorge für Schwerbehinderte Angehörige des öffentlichen Dienstes in Bayern“ (Fürsorgeerlass). verweist.